NATO: vom Verteidigungsbündnis zum Angriffspakt

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NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg will künftig auch präventiv angreifen dürfen: Im Bild online mit der University South-Florida © NATO

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NATO: vom Verteidigungsbündnis zum Angriffspakt

07. Januar 2023 Autor: Christian Müller in Geschichte, Medienkritik, Militär

(Red.) Unter diesem Titel hat Christian Müller am 2. April 2021 transparent gemacht, was NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg in einer Zoom-Konferenz mit der Florida-University in den USA verraten hat: Die NATO hat vor, den Paragraphen 5 ihrer Statuten so abzuändern, dass sie auch Präventiv-Schläge durchführen kann. Zum damaligen Artikel:

NATO: vom Verteidigungsbündnis zum Angriffspakt

Christian Müller / 2.04.2021  Die NATO wurde 1949 als Verteidigungsbündnis gegen die Sowjetunion gegründet. Jetzt will sie auch präventiv angreifen dürfen.

1949, vier Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, haben die USA, Kanada und zehn westeuropäische Länder die NATO gegründet, die Nordatlantik-Pakt-Organisation. Ihre Aufgabe war klar: die gemeinsame Verteidigung im Falle eines Angriffs der Sowjetunion. 1952 traten auch Griechenland und die Türkei bei. Und am 9. Mai 1955, also drei Jahre später, trat auch Westdeutschland der NATO bei. Erst jetzt reagierten die Sowjetunion und die neun in ihrem Einfluss stehenden Staaten Mittel- und Osteuropas und gründeten, am 14. Mai 1955, also fünf Tage später, den Warschauer Pakt. 

Der Zweck der NATO wurde im Artikel 5 der Gründungsurkunde klar definiert: 

Artikel 5

«Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.

Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.» (…)

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